Brüssel, den 3.10.2007

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern

Brüssel, den 3.10.2007

Die Kommisson schlägt vor, die Bestimmungen der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG in einem Rechtsakt zusammenzufassen.

BEGRÜNDUNG

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit diesem Vorschlag soll durch verschärfte gemeinschaftliche Anforderungen an Kraftfahrzeuge ein besserer Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor Verletzungen durch Kollisionen mit Kraftfahrzeugen erreicht werden. Diese Anforderungen sind derzeit Gegenstand der Richtlinie 2003/102/EG . Wie in Artikel 5 dieser Richtlinie vorgesehen, wurden die Erfüllbarkeit bestimmter Anforderungen der zweiten Umsetzungsphase der Richtlinie und der mögliche Einsatz von aktiven Sicherheitssystemen untersucht. Dabei kam man zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen der zweiten Phase nicht erfüllbar sind.

Die Kommission schlägt daher eine neue Verordnung vor, die als Grundlage für eine Kombination von erfüllbaren Anforderungen mit aktiven Sicherheitssystemen dienen soll. Dieses Vorgehen bietet den Vorteil, dass die Verordnung in der gesamten EU unmittelbar gilt, keiner Umsetzung in nationales Recht bedarf und ein einheitliches Regelwerk für Unternehmen und Genehmigungsbehörden bietet.

Die Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Fahrzeugen enthält ebenfalls Vorschriften für den Schutz von Fußgängern bei der Kollision mit Fahrzeugen, die mit solchen Systemen ausgestattet sind. Die Kommisson schlägt vor, die Bestimmungen der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG in einem Rechtsakt zusammenzufassen.

Falls Sie neugierig auf weitere Informationen sind, würden wir uns freuen von Ihnen zu hören.
Kontaktinformationen:
Antec Fahrzeugtechnik GmbH
Inge Rumpp
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Official Journal of the European Union

Antec

Pajero

Zur Senkung des Risikos von Fußgängern wieder zulässig: Frontschutzbügel, die von der EU definierte Crashanforderungen erfüllen.

Ab August 2006 können OEMs wieder ab Werk Frontschutzbügel - früher als "Kuhfänger" tituliert - montieren.

Das legt eine EU-Richtlinie vom Oktober 2005 fest, die den Fußgängerschutz verbessern soll.

Dem entsprechend lautet eine zentrale Vorgabe der Richtlinie: Die Frontschutzbügel müssen bei Fußgängerunfällen die Belastung der Opfer reduzieren.
Konkret: Bei definierten Szenarien muss die Belastung durch die Autofront mit Frontschutzbügel mindestens zehn Prozent niedriger liegen als bei der gleichen Fahrzeugfront ohne den Bügel.
Dass sich diese Anforderungen erfüllen ließen, betont Klaus Rumpp, Technischer Geschäftsführer der Firma Antec in Inning, die derartige Bügel herstellt.
Eigene Messungen sowie Tests der Bundesanstalt für Straßenwesen hätten dies bestätigt Rumpp zufolge wird Antec Frontschutzbügel zur Erstausrüstung für die BMW-X5- und -X3-Nachfolger liefern.

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Europäische Richtlinie

Amtsblatt der Europäischen Union

RICHTLINIE 2005/66/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Oktober 2005 über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates

Diese Richtlinie dient der Verbesserung der Sicherheit der Fußgänger und Fahrzeuge durch passive Maßnahmen. Sie legt technische Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen in Bezug auf Frontschutzsysteme fest, die als Originalteile an Fahrzeugen angebracht sind oder als selbstständige technische Einheiten in den Handel kommen.

Artikel 3: Vorschriften für die Typgenehmigung
(1) Ab dem 25. August 2006 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf Frontschutzsysteme beziehen, für einen neuen Fahrzeugtyp mit einem Frontschutzsystem, das den in Anhang I und Anhang II festgelegten Vorschriften entspricht,
a) die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der nationalen Typgenehmigung nicht verweigern;
b) die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme nicht untersagen.

(2) Ab dem 25. August 2006 dürfen die Mitgliedstaaten für einen neuen Typ von Frontschutzsystemen, der als selbstständige technische Einheit in den Handel kommt und den in Anhang I und Anhang II festgelegten Vorschriften entspricht,
a) die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der nationalen Typgenehmigung nicht verweigern;
b) den Verkauf oder die Inbetriebnahme nicht untersagen.

(3) Ab dem 25. November 2006 verweigern die Mitgliedstaaten für einen neuen Fahrzeugtyp mit einem Frontschutzsystem oder für einen neuen Typ eines Frontschutzsystems, der als selbstständige technische Einheit in den Handel kommt, die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der nationalen Typgenehmigung, wenn er nicht den in Anhang I und Anhang II festgelegten Vorschriften entspricht.
(4) Ab dem 25. Mai 2007 werden die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf Frontschutzsysteme beziehen, im Falle von Fahrzeugen, die nicht den in Anhang I und Anhang II festgelegten Vorschriften entsprechen,
a) die gemäß der Richtlinie 70/156/EWG ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie betrachten;
b) die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen, die nicht mit einer Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 70/156/EWG versehen sind, verweigern.
(5) Ab dem 25. Mai 2007 gelten die in Anhang I und Anhang II festgelegten Vorschriften für Frontschutzsysteme, die als selbstständige technische Einheiten in den Handel kommen, für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG.

Artikel 5: Überprüfung
Bis zum 25. August 2010 überprüft die Kommission im Lichte des technischen Fortschritts und der gewonnenen Erfahrungen die technischen Vorschriften dieser Richtlinie und insbesondere die Bedingungen für die Vorschrift einer Prüfung mit dem Hüftform- Schlagkörper gegen das Frontschutzsystem, die Aufnahme einer Prüfung mit dem Erwachsenenkopfform-Schlagkörper gegen das Frontschutzsystem und die Spezifikation einer Prüfung mit dem Kinderkopfform-Schlagkörper gegen das Frontschutzsystem. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind Gegenstand eines Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat.
Falls aus dieser Überprüfung hervorgeht, dass eine Anpassung der technischen Vorschriften dieser Richtlinie angezeigt ist, wird diese Anpassung im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG genannten Verfahren vorgenommen.

Artikel 8: Selbstständige technische Einheiten
Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, die Verwendung von Frontschutzsystemen, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie als selbstständige technische Einheiten in Verkehr gebracht wurden, zu untersagen oder einzuschränken.

Artikel 9: Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.(16.12.2005)

Artikel 10: Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

3. PRÜFVORSCHRIFTEN
3.1. Frontschutzsysteme müssen, um zugelassen zu werden, folgende Prüfungen bestehen:

3.1.1. Beinform-Schlagkörper gegen das Frontschutzsystem. Die Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Der größte dynamische Kniebeugewinkel darf höchstens 21,0°, die größte Knie- Scherverschiebung höchstens 6,0 mm und die am oberen Ende des Schienbeins gemessene Beschleunigung höchstens 200 g betragen
.
3.1.1.1. Im Hinblick auf die Typgenehmigung von Frontschutzsystemen als selbstständige technische Einheiten für die Verwendung ausschließlich an genau bezeichneten Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 2,5 t, die vor dem 1. Oktober 2005 typgenehmigt wurden, oder an Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,5 t können die Bestimmungen der Nummer 3.1.1 durch die Bestimmungen entweder der Nummer 3.1.1.1.1 oder der Nummer 3.1.1.1.2 ersetzt werden.

3.1.1.1.1. Die Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Der größte dynamische Kniebeugewinkel darf höchstens 26,0°, die größte dynamische Knie-Scherverschiebung höchstens 7,5 mm und die am oberen Ende des Schienbeins gemessene Beschleunigung höchstens 250 g betragen.

3.1.1.1.2. Es werden Prüfungen am Fahrzeug mit angebautem Frontschutzsystem und ohne angebautes Frontschutzsystem mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Beide Prüfungen werden im Einvernehmen mit der zuständigen Prüfstelle an vergleichbaren Orten durchgeführt. Die Werte für den größten dynamischen Kniebeugewinkel, die größte Knie-Scherverschiebung und die am oberen Ende des Schienbeins gemessene Beschleunigung werden aufgezeichnet. In jedem einzelnen Fall darf der für das Fahrzeug mit angebautem Frontschutzsystem gemessene Wert 90 % des für das Fahrzeug ohne angebautes Frontschutzsystem gemessenen Werts nicht übersteigen.

3.1.1.2. Wenn die untere Höhe des Frontschutzsystems mehr als 500 mm beträgt, ist anstelle dieser Prüfung die Prüfung mit dem Hüftform-Schlagkörper gegen das Frontschutzsystem gemäß Punkt 3.1.2 durchzuführen.

3.1.2. Hüftform-Schlagkörper gegen das Frontschutzsystem. Die Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Die Summe der an einem Punkt des Zeitintervalls auftretenden Aufprallkräfte darf 7,5 kN und das auf den Schlagkörper einwirkende Biegemoment 510 Nm nicht übersteigen. Die Prüfung mit dem Hüftform-Schlagkörper gegen das Frontschutzsystem ist durchzuführen, wenn die untere Höhe des Frontschutzsystems im Stoßfängerbereich in der Prüfposition mehr als 500 mm beträgt.

3.1.2.1. Im Hinblick auf die Typgenehmigung von Frontschutzsystemen als selbstständige technische Einheiten für den Anbau ausschließlich an genau bezeichneten Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 2,5 t, die vor dem 1. Oktober 2005 typgenehmigt wurden, oder an Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,5 t können die Bestimmungen der Nummer 3.1.2 durch die Bestimmungen entweder der Nummer 3.1.2.1.1 oder der Nummer 3.1.2.1.2 ersetzt werden.

3.1.2.1.1. Die Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Die Summe der an einem Punkt des Zeitintervalls auftretenden Aufprallkräfte darf 9,4 kN und das auf den Schlagkörper einwirkende Biegemoment 640 Nm nicht übersteigen.

3.1.2.1.2. Es werden Prüfungen am Fahrzeug mit angebautem Frontschutzsystem und ohne angebautes Frontschutzsystem mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Beide Prüfungen werden im Einvernehmen mit der zuständigen Prüfstelle an vergleichbaren Orten durchgeführt. Die Werte für die Summe der an einem Punkt des Zeitintervalls auftretenden Aufprallkräfte und für das auf den Schlagkörper einwirkende Biegemoment werden aufgezeichnet. In jedem einzelnen Fall darf der für das Fahrzeug mit angebautem Frontschutzsystem gemessene Wert 90 % des für das Fahrzeug ohne angebautes Frontschutzsystem gemessenen Werts nicht übersteigen.

3.1.2.2. Wenn die untere Höhe des Frontschutzsystems weniger als 500 mm beträgt, ist diese Prüfung nicht erforderlich.

3.1.3. Hüftform-Schlagkörper gegen die Vorderkante des Frontschutzsystems. Diese Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h durchgeführt. Die Summe der an einem Punkt des Zeitintervalls im oberen und unteren Teil des Schlagkörpers auftretenden Aufprallkräfte sollte ein mögliches Ziel von 5,0 kN und das auf den Schlagkörper einwirkende Biegemoment einen möglichen Richtwert von 300 Nm nicht übersteigen. Beide Ergebnisse werden lediglich zu Überwachungszwecken aufgezeichnet.

3.1.4. Kinder-/Kleiner Erwachsenenkopfform-Schlagkörper gegen das Frontschutzsystem. Diese Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 35 km/h unter Verwendung eines Kopfform-Schlagkörpers für Kinder/ kleine Erwachsene mit einem Gewicht von 3,5 kg durchgeführt. Der aus dem Ergebnis der Zeitaufzeichnungen des Kopfform-Beschleunigungsmessers ermittelte HPC-Wert gemäß Nummer 1.15 darf in keinem Fall den Wert 1 000 übersteigen.

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